Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der MEGA Clean Professional GmbH, Nordhorn

 

Stand: 01.12.2024

I. Geltungsbereich/Allgemeines

  1. Unsere AGB gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen an Unternehmer sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nicht aber Verbraucher i. S. d. §§ 474 ff., 13 BGB) unter ausdrücklichem Ausschluss entgegenstehender Bedingungen.
  2. Sie gelten auch bei allen zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit sie nicht durch unsere Nachfolgeregelungen, auf deren Geltung wir dann mindestens in Textform verweisen, ersetzt werden.
  3. Sie gelten stets ergänzend zu unseren Angeboten, deren Bestimmungen bei Widersprüchen vorgehen sowie beim Abschluss von Rahmenlieferverträgen.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist vorbehaltlich des Gegenbeweises ein Vertrag mindestens in Textform bzw. unsere Bestätigung mindestens in Textform maßgebend.

II. Angebot, Vertragsschluss und Mindestbestellwert

  1. Unsere Angebote sowie unsere Muster, Prospekte, Zeichnungen, technische Dokumentationen, Produktbeschreibungen und sonstige Leistungsdaten für Vertragsprodukte (= Waren) sind freibleibend und unverbindlich, soweit wir diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
  2. Der Kunde ist an seine Bestellungen 1 Woche ab Eingang bei uns gebunden. Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung in Textform innerhalb von 1 Woche seit Bestelleingang oder alternativ auch durch Ausführung der Bestellung innerhalb der gleichen Frist zustande.
  3. Unsere Angebote gelten für Lieferungen in das Land, in dem der Kunde nach den Angaben in seiner Bestellung seinen Sitz hat. Der Kunde hat uns für alle Nachteile und Kosten einzustehen, die durch die Verwendung der Ware außerhalb seines Sitzes entstehen.
  4. Abbildungen, Muster, Prospekte, Zeichnungen und/oder alle sonstigen zum Angebot gehörenden Unterlagen sind keine Beschaffenheitsangaben. Eigenschaften, Zusicherungen oder Garantien sind damit nicht verbunden, sondern nur dann, wenn dies gesondert mindestens in Textform vereinbart wird.
  5. An sämtlichen Abbildungen, Mustern, Prospekten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Wir gewährleisten ausschließlich für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland den Bestand unserer Schutzrechte. Der Kunde darf unsere Abbildungen, Mustern, Prospekten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen nur mit unserer Einwilligung (mindestens in Textform) an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben und hat diese auf Verlangen unverzüglich an uns ohne Zurückbehaltungsrecht zurückzugeben.
  6. Auskünfte über Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Empfehlungen oder Beratungen und sonstige Angaben unserer Mitarbeiter (anwendungstechnische Beratung) erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sie befreien unseren Kunden und dessen Abnehmer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte (= Waren) für die beabsichtigte Nutzung. Anwendungstechnische Hinweise begründen kein gesondertes vertragliches Rechtsverhältnis / Beraterverhältnis.
  7. Der Mindestbestellwert beträgt 100,00 EUR netto.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Einwendungen

  1. Unsere Preise sind Nettopreise (in Euro) und gelten ab unserem Lager, einschließlich normaler Transportverpackung. Wenn in unserer Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde, gelten die Preise als vereinbart, die sich im Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden aus der jeweils aktuellen Preisliste/resp. Angebotspreisliste ergeben, jeweils zzgl. der bei Bestellung geltenden gesetzlichen MwSt.
  2. Einem nicht durch unsere Auftragsbestätigung in Textform vereinbarten Skontoabzug oder sonstigem Abzug unserer Rechnungspositionen widersprechen wir ausdrücklich.
  3. Der Kaufpreis ist sofort mit Eingang der Rechnung sowie Ablieferung der Ware am vereinbarten Erfüllungsort ohne jeden Abzug zur Zahlung in Euro fällig, soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.
  4. Wir sind berechtigt, Ansprüche aus unseren Geschäftsbeziehungen abzutreten.
  5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen steht dem Kunden nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unter Beachtung unserer AGB unberührt.
  6. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszins der europäischen Zentralbank vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens.
  7. Wird nach Vertragsschluss für uns erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, z. B. durch den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wegen sich verschlechternder Bonitätsauskünfte eines Kreditversicherers, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung berechtigt. Wir verpflichten uns, dem Kunden die Lieferung der Ware gegen Vorauskasse bis zur Höhe des Wertes der Lieferung zu ermöglichen, alternativ gegen entsprechende Sicherheit eines Kreditversicherers oder einer europäischen Bank in Form einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bürgschaft auf erstes Anfordern unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage. Kommt der Kunde weder der Vorauskasse noch dem Sicherheitsverlangen nach, steht uns dauerhaft das Zurückbehaltungsrecht, alternativ nach ergebnisloser Mahnung ein Rücktrittsrecht zu. Daneben sind wir berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.

IV. Lieferfrist und Liefertermin /Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung resp. des Vertragsabschlusses. Sie sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein Liefertermin zugesagt wurde. In keinem Fall sind vereinbarte Lieferfristen/-termine, soweit nicht ausdrücklich individuell mindestens in Textform durch übereinstimmende Erklärungen verabredet, als Fixhandelskauf zu qualifizieren.
  2. Die Einhaltung jeder Lieferfrist bzw. jedes Liefertermins setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Gleiches gilt bei Eintritt unvorhergesehener und von uns nicht zu vertretender Hindernisse, wie z. B. Ereignisse aufgrund höherer Gewalt, wie Krieg, Streik, Aussperrung oder sonstige Betriebsstörungen wie z. B. Hindernissen bei Unterlieferanten. In den Fällen unabwendbarer Ereignisse gelten die Rechtsfolgen von Ziffer VIII dieser AGB.
  3. Die Einhaltung jeder Lieferfrist bzw. jedes Liefertermins setzt zudem voraus, dass wir unsererseits durch unsere Lieferanten richtig und vollständig beliefert werden. Werden wir trotz des vorherigen Abschlusses entsprechender Einkaufsverträge unsererseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt unverschuldet nicht bzw. nicht rechtzeitig, richtig und vollständig beliefert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
  4. Bei von uns zu vertretendem Lieferverzug muss der Kunde uns, nachdem er uns in Textform gemahnt hat, eine angemessene weitere Frist setzen mit dem Hinweis, dass er die Entgegennahme der Ware nach Ablauf der Frist ablehnt. Erst nach erfolglosem Ablauf der weiteren Frist ist der Kunde befugt, durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurückzutreten, aber nur, soweit wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, was nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung anzunehmen ist und der Kunde nachweist, dass sein Interesse an der Lieferung / Leistung weggefallen ist. Schadenersatzansprüche kann der Kunde im Falle des Rücktritts daneben nicht verlangen, auch keine Aufwendungsersatzansprüche. In jedem Fall ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Einer Schadenpauschalierung oder Pönale bei Lieferverzug widersprechen wir ausdrücklich.
  5. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir soweit dem Kunden zumutbar berechtigt, ohne dass wir damit ein neues Angebot verbinden. Der Kunde ist erst zur Entrichtung des vollständigen Kaufpreises verpflichtet, wenn wir den Vertrag oder die Leistung voll erfüllt haben. Mehrkosten durch Versendung von Teilelieferungen tragen wir. Im Falle der Nichtlieferbarkeit des restlichen Teils ist der Kunde berechtigt, für ihn entschädigungslos vom Vertrag Abstand zu nehmen.
  6. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.

V. Lieferbedingungen, Gefahrübergang

  1. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn wir entgegenkommenderweise und sogar auf unsere Kosten den Transport übernommen haben. Die Gefahr geht stets ab Verladeort, d. h. grundsätzlich und mangels anderweitiger Vereinbarung mit der Verladung der Lieferung auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben. Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel obliegt uns jedenfalls immer dann, wenn wir entgegenkommenderweise den Transport übernommen haben.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf ihn über. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.
  3. Ist der Kunde verpflichtet, die Transportmittel für die Lieferung bereitzustellen und bewirkt er dies nicht zu der vertraglich vereinbarten Zeit, so werden wir jedenfalls von unserer Lieferpflicht durch Einlagerung und Versicherung der Ware auf Kosten und Risiko des Kunden frei. Die Spediteur-Übernahmebescheinigung gilt als Beleg für die vertragsgemäße Lieferung.

VI. Untersuchungspflicht, Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung, Verjährung, Ausschlussfristen

  1. Jede unserer Lieferungen ist sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu kontrollieren. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Kunde bei Anlieferung auf der Übernahmebestätigung des Spediteurs zu vermerken und unverzüglich nach Ablieferung uns gegenüber in Textform anzuzeigen. Im Übrigen muss der Kunde unverzüglich jeden Mangel nach seiner Feststellung jedenfalls auch und mindestens in Textform anzeigen. Die Mitteilung muss eine genaue Fehlerbeschreibung enthalten. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen / Obliegenheiten unverzüglich ordnungsgemäß nachkommt.
  2. Ist die Lieferung/Leistung mangelhaft, leisten wir, soweit kein Fall des § 445 a Abs. 1 BGB vorliegt, nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels einer Kaufsache sind mit Ausnahme der Fälle des § 445 a Abs. 1 BGB zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach einer weiteren fruchtlosen Nachfristsetzung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadenersatzansprüche daneben sind ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  3. Ansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder nachlässiger Lagerung / Verwendung und/oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter und/oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, und/oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen.
  4. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Soweit unsere Lieferungen und Leistungen von unserem Kunden abweichend von unserem Erfüllungsort an andere Orte geliefert werden, ist der Kunde in allen Haftungsfällen für die dadurch entstehenden Mehrkosten (Wege- und Frachtkosten) allein haftbar. Rückgriffsrechte nach §§ 445 a, 478 BGB aus Endkundenreklamationen bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass uns für den Ausgleich im Rückgriffsfalle das Recht eingeräumt ist, nach unserer Wahl nachzuerfüllen und zwar durch Reparatur oder Neulieferung der Ware an den Erfüllungsort der Vertragsvereinbarung.
  5. Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; im letztgenannten Falle ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch unsere Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkungen gelten weiter nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und auch nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; ein freies Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen.
  6. Mängelansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten seit Gefahrübergang. Die Rechte aus §§ 445 a, 445 b BGB bleiben davon unberührt. Die Gewährleistung verlängert sich um die Zeitdauer der Nacherfüllung von der Mängelrüge bis zur Nacherfüllung nur, wenn es sich um wesentliche bzw. erhebliche oder die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigende Mängel handelt, deren Behebung wir zusagen. Eine Mängelrüge hemmt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ausdrücklich nicht, wenn wir nach Überprüfung der Mangelursachen feststellen, dass wir für den Mangel nicht verantwortlich sind. Diese Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist ist kürzer. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz resp. bei grober Pflichtverletzung oder Vorsatz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  7. Jede Schadenersatzforderung ist binnen einer Ausschlussfrist von 3 Monaten gerichtlich geltend zu machen, nachdem wir unsere Einstandsverpflichtung mindestens in Textform abgelehnt haben.

VII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsverbindung (gesicherte Forderung) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent bis zum Zahlungseingang bei uns. Ausgenommen vom Eigentumsvorbehalt sind jedoch grundsätzlich sämtliche waren, für die der Kunde vor der Übergabe/Lieferung der Waren Vorkasse geleistet hat.
  2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung und / oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter, also auch Produkten des Kunden sein Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Allein- oder Miteigentum von uns stehenden Ware unentgeltlich für uns zu verwahren.
  3. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit ausdrücklich an.
  6. Der Kunde wird von uns widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung können wir jederzeit widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug ist, mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seinen Abnehmer über die Abtretung zu unterrichten und sämtliche zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen an uns zu übergeben.
  7. Über Pfändungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten, damit wir unsere Rechte durchsetzen können; er hat auf unser Eigentum bzw. unsere Forderungsinhaberschaft hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder  außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
  8. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Die Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
  9. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden /= Allgefahren) ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir befugt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder / und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, wir sind vielmehr autorisiert, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

VIII. Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Pandemien, wie Covid-19, öffentlich-rechtliche / behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung (zzgl. einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist) und im Umfange ihrer Auswirkung entschädigungs- und pönalfrei von den Leistungspflichten, soweit wir die Folgen weder voraussehen, aber jedenfalls nicht vermeiden konnten. Wir sind verpflichtet, im Rahmen des uns Zumutbaren dem Vertragspartner unverzüglich die erforderlichen Informationen mindestens in Textform zu geben und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen und insoweit gegenüber der anderen Partei Transparenz walten zu lassen.
  2. Ist auch durch eine Vertragsanpassung z. B. wegen erheblicher Dauer der Störung eine wirtschaftlich sinnvolle Wiederaufnahme unserer Leistungen weder absehbar noch zumutbar, haben wir das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach vorheriger Ankündigung. Dabei haben wir im Vorfeld nachzuweisen, dass wir unseren sämtlichen objektiv realistisch möglichen Schadenminderungsverpflichtungen nachgekommen sind. Anstelle einer Kündigung können wir auch wegen Störung der Geschäftsgrundlage die Aufhebung des Vertragsverhältnisses verlangen resp. außerordentlich kündigen, wie oben beschrieben. In allen diesen Fällen sind wir von der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz oder Pönalen wegen etwaiger Verzögerungen oder Nichterfüllung oder mangelnder Erfüllung befreit. Zwischen den Parteien besteht Konsens, dass für die Dauer der Störung bestehende Ansprüche nach § 206 BGB gehemmt sind.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Form, Salvatorische Klausel

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Nordhorn.
  2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück zuständig. Dies gilt ebenfalls, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers Klage zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf, BGBl. 1989 II S. 588).
  4. Rechtserhebliche Erklärungen des Kunden wie Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen, Minderungen, Anfechtungen etc. sind mindestens in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften werden dadurch nicht berührt.
  5. Sollte eine dieser Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder auch nur teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen wirksamen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien vielmehr, anstelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung eine solche wirksame oder durchsetzbare Bestimmung zu vereinbaren, die nach Inhalt und Parteiwillen der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn sich bei der Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.